Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien – die Referenzstrafe bei illegalem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten Dauer beträgt 20-40 Strafeinheiten – wären hierfür als Einzelstrafe 35 Strafeinheiten angemessen. Davon wären asperierend 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe 2 betrüge demnach 22 Monate und 20 Tage (Schritt 2), die hypothetische Zusatzstrafe beliefe sich auf die besagten 20 Strafeinheiten (Schritt 3). Vorliegend wurde das schwerste Delikt (bandenmässiger Diebstahl) vor dem Ersturteil begangen. Als Einsatzstrafe gilt damit die hypothetische Zusatzstrafe von 20 Strafeinheiten (Schritt 4).