Da aber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade bei der Strafzumessung für das durch eine Verurteilung unterbrochene Dauerdelikt des illegalen Aufenthalts zu berücksichtigen ist, dass die Strafe dem Gesamtverschulden entspricht, sofern der Täter keinen neuerlichen Tatentschluss gefasst hat (BGE 135 IV 6 E. 4.2; jüngst BGer 6B_366/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.), ist jedenfalls im vorliegenden Fall an der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf die nach dem Ersturteil begangene Tat festzuhalten. Der nach dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013 begangene illegale Aufenthalt dauerte rund 9 Monate.