Es hielt fest, von Wortlaut und Sinn der Norm sei es ebenso gut denkbar, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.7). Da aber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade bei der Strafzumessung für das durch eine Verurteilung unterbrochene Dauerdelikt des illegalen Aufenthalts zu berücksichtigen ist, dass die Strafe dem Gesamtverschulden entspricht, sofern der Täter keinen neuerlichen Tatentschluss gefasst hat (BGE 135 IV 6 E. 4.2;