26 geht, nachdem er wegen anderer Straftaten verurteilt worden ist. Es hielt fest, von Wortlaut und Sinn der Norm sei es ebenso gut denkbar, die neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.7).