Es ist mithin anhand der abstrakten Strafdrohung, subsidiär unter Berücksichtigung der konkreten Tat, zu bestimmen, ob das schwerste Delikt vor oder nach dem Ersturteil begangen wurde. Im ersten Fall gilt die hypothetische Zusatzstrafe als Einsatzstrafe, im zweiten Fall die hypothetische (Gesamt-)Strafe 1. Die so ermittelte Einsatzstrafe ist schliesslich im fünften Schritt wegen der anderen noch zu sanktionierenden Straftaten angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die neu zu verhängende Strafe (HANS MATHYS, Leitfaden der Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 397 ff.).