Von dieser ist in einem dritten Schritt die rechtskräftige Grundstrafe für die bereits beurteilten Delikte abzuziehen und so die hypothetische Zusatzstrafe zum Ersturteil zu ermitteln. Im vierten Schritt ist zu bestimmen, ob diese hypothetische Zusatzstrafe oder aber die hypothetische (Gesamt-)Strafe 1 sich auf das schwerste Delikt bezieht. Es ist mithin anhand der abstrakten Strafdrohung, subsidiär unter Berücksichtigung der konkreten Tat, zu bestimmen, ob das schwerste Delikt vor oder nach dem Ersturteil begangen wurde.