Schliesslich war die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. Wog umgekehrt die nach dem ersten Urteil verübte Tat schwerer, so war von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor dem ersten Urteil begangenen Tat angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht zu beachten hatte, dass für die frühere Tat eine - hypothetische - Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). MATHYS teilt das Ganze in fünf Schritte auf: