Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hatte das Gericht in solchen Fällen teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine Gesamtstrafe auszufällen. Bei deren Bildung war danach zu unterscheiden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwerer wiegt. Im ersten Fall hatte das Gericht eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen. Hierfür war zunächst zu bestimmen, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre. Von diesem war sodann die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug zu bringen.