Eine Geldstrafe könnte bei dem von Nothilfe lebenden Beschuldigten (vgl. pag. 503) voraussichtlich nicht vollzogen werden und gemeinnützige Arbeit scheitert nicht nur an der fehlenden Zustimmung, sondern auch mangels legalen Aufenthalts des Beschuldigten. 25 Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB gegeben. Die Strafe ist in Form einer (kurzen) unbedingten Freiheitsstrafe auszufällen.