17. Strafart und Vollzugsform Hinsichtlich der Strafart und der Vollzugsform kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.6., pag. 421). Dem Beschuldigten muss angesichts seiner bisherigen Weigerung, die Schweiz freiwillig zu verlassen, und seiner Uneinsichtigkeit eine ungünstige Prognose gestellt werden. Bei aufgeschobenem Vollzug hätte die Strafe nicht die erforderliche spezialpräventive Wirkung. Ein bedingter Vollzug kommt nicht in Frage. Eine Geldstrafe könnte bei dem von Nothilfe lebenden Beschuldigten (vgl. pag.