Er weigerte sich aber weiterhin und bis heute, die Schweiz freiwillig zu verlassen und zeigt sich insofern uneinsichtig. Aus dem Umstand, dass die Migrationsbehörden abgesehen von der Einleitung der Papierbeschaffung nichts weiter zum Vollzug der Wegweisung unternahmen, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Diese Täterkomponente ist leicht straferhöhend zu werten. 15.3 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist als durchschnittlich strafempfindlich einzustufen. Diese Täterkomponente wirkt sich nicht auf die auszufällende Strafe aus.