292 ff.). Diese Vorstrafen sind nicht einschlägig, dürften jedoch mindestens teilweise auch mit dem Aufenthaltsstatus des Beschuldigten (Langeweile, Beschränkung auf Nothilfe) in Zusammenhang stehen. Zudem handelt es sich beim illegalen Aufenthalt um ein Probezeitdelikt. Das Vorleben des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu werten. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Er weigerte sich aber weiterhin und bis heute, die Schweiz freiwillig zu verlassen und zeigt sich insofern uneinsichtig.