Im Übrigen handelt es sich in objektiver und subjektiver Hinsicht um einen "Durchschnittsfall". Es rechtfertigt sich daher, zur Bestimmung der verschuldensangemessenen Strafe die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) heranzuziehen. Diese VBRS-Richtlinien sehen bei einem rechtswidrigen Aufenthalt zwischen 3 und 12 Monaten eine Referenzstrafe von 40 bis 90 Strafeinheiten vor. Mit Blick hierauf erscheint vorliegend eine Strafe in der Höhe von 85 Strafeinheiten verschuldensangemessen.