14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe sind nachvollziehbar, wirken sich jedoch nicht verschuldensmindernd aus. 14.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Tatschwere ergibt sich im Wesentlichen aus der Dauer des illegalen Aufenthalts. Im Übrigen handelt es sich in objektiver und subjektiver Hinsicht um einen "Durchschnittsfall".