14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Schwere der Rechtsgutverletzung Der Beschuldigte hielt sich vom 12. September 2013 bis zum 12. August 2014, mithin 11 Monate, rechtswidrig in der Schweiz auf. Das ist eine erhebliche Dauer. 14.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist das Handeln des Beschuldigten nicht als besonders verwerflich zu bezeichnen. Vielmehr verhielt er sich – abgesehen von der fehlenden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung – gegenüber den Migrationsbehörden grundsätzlich anständig. 14.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.