12. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung im Falle retrospektiver Konkurrenz wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. IV.1, pag. 418 f. und IV.7. erster Absatz, pag. 422). Auf das Vorgehen bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz wird nachstehend unter E. III.18. näher eingegangen. 13. Strafrahmen Wer sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält wird gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.