Selbst wenn man im Übrigen von einer drohenden Blutrache ausgehen wollte, müsste man zum selben Schluss kommen. Es ist davon auszugehen, dass die Si- cherheits- und Justizbehörden der irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind und gewesen wären, dem Beschuldigten Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2328/2014 vom 12. Juni 2014 E.5, in welchem Fall der aus dem Nordirak stammende Beschwerdeführer ebenfalls drohende Blutrache geltend gemacht hatte). Ein rechtfertigender oder entschuldbarer Notstand liegt nicht vor.