Zudem enthalten die Schilderungen des Beschuldigten doch einige Details und Besonderheiten (etwa wie es dazu gekommen sei, dass ausnahmsweise er den Hilfsarbeiter nach Hause chauffiert habe). Berücksichtigt man zudem die im Strafverfahren wie offenbar auch im Asylverfahren eingereichten Dokumente (Todesbescheinigung, Vorladung, Haftbefehle), ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der behauptete Motorradunfall mit Todesfolge tatsächlich ereignet hat.