Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2012 zum selben Schluss. Der Beschuldigte sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage gewesen, den Unfallhergang genauer zu schildern. Tatsächlich bestünden diesbezüglich zudem Widersprüche, wenn auch nicht betreffend Zeitpunkt des Todes des Hilfsarbeiters. Aufgrund ihrer fraglichen Herkunft seien die vom Beschuldigten eingereichten Dokumente (Vorladung der Polizeistelle Kalar vom 23. Juli 2009, Todesschein vom 23. Juli 2009 sowie Vorladung bzw. Haftbefehl des Gerichts Kirkuk aus dem Jahr 2010, alles im Original [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Buchstaben C., O. und Q, pag.