Der Beschuldigte habe bei der neuerlichen Anhörung sodann nicht mehr geschildert, dass sein Vater und sein Onkel von der Polizei auf die Wache geführt worden seien. Auch habe er unterschiedliche Gründe dafür angegeben, weshalb der Chef am Tag des Unfalls nicht im Betrieb anwesend gewesen sein solle. Diese Ungereimtheiten und Widersprüche habe der Beschuldigte nicht überzeugend zu erklären vermocht. Da er zudem den Unfall nur rudimentär und ohne persönliche Betroffenheit geschildert habe, seien die zentralen Vorbringen des Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht (pag. 154 f.). Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2012 zum selben Schluss.