Aus den an Schweizer Reisende gerichteten Empfehlungen des EDA kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation im Irak drohte dem Beschuldigten im zu beurteilenden Zeitraum keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr. 11.4.3 Der Beschuldigte gab im Asylverfahren bei seiner Befragung durch das BFM vom 16. Oktober 2009 an, er habe im Industriequartier von Kalar bei einem gewissen C.________ gearbeitet. Dieser habe im Juli 2009 entschieden, einen Hilfsarbeiter namens D.________ anzustellen.