Das Bundesverwaltungsgericht erwog weiter, es liege keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG vor, und verneinte damit implizit eine konkrete Gefährdung des Beschuldigten aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt in seinem Heimatland (E. 6.3, pag. 238).