11.4.2 Was die damalige allgemeine Situation im Irak anbelangt, hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2012 fest, die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lasse den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig i.S.v. Art. 83 Abs. 3 AuG erscheinen (E. 6.2, pag. 237, mit Verweis auf BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6). Das Bundesverwaltungsgericht erwog weiter, es liege keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v.