18 StGB). Das Gesetz fordert in beiden Fällen zunächst, dass sich der Täter einer «unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr» ausgesetzt sieht. Nur bei Vorliegen einer solchen Notstandslage ist es allenfalls nicht rechtswidrig oder entschuldbar, eine mit Strafe bedrohte Tat zu begehen. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 12. September 2013 bis zum 12. August 2014 einer derartigen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, wenn er freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. 11.4.2