Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht rechtswidrig oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, nachdem er aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und einer ihm drohenden Blutrache zu Recht Todesangst vor einer Rückkehr in sein Heimatland habe. Der Beschuldigte benennt die von ihm angerufenen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nicht näher. Zur Diskussion steht angesichts der geltend gemachten Bedrohung individueller Rechtsgüter des Beschuldigten ein rechtfertigender (Art. 17 StGB) oder entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB).