b AuG Der Beschuldigte liess die Ausreisefrist bewusst und gewollt verstreichen und hielt sich danach im Wissen um seinen fehlenden Aufenthaltstitel willentlich weiterhin in der Schweiz auf. Er handelte mit direktem Vorsatz. Somit ist auch der subjektive Tatbestand des illegalen Aufenthalts gegeben. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld 11.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe nicht rechtswidrig oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt, nachdem er aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und einer ihm drohenden Blutrache zu Recht Todesangst vor einer Rückkehr in sein Heimatland habe.