17 11.2.2 Objektiver Tatbestand Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die ihm gesetzte Frist zur Ausreise bis zum 16. Januar 2013 unbenutzt verstreichen liess und sich seither ohne Aufenthaltstitel ununterbrochen in der Schweiz aufhielt, also auch während des angeklagten und noch zu beurteilenden Zeitraums vom 12. September 2013 bis zum 12. August 2014. Damit ist der objektive Tatbestand des illegalen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 11.3 Subjektiver Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG