11.2 Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG 11.2.1 (Keine) Objektive Unmöglichkeit Ausreise Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte im angeklagten und noch zu beurteilenden Zeitraum vom 12. September 2013 bis zum 12. August 2014 die Möglichkeit gehabt hätte, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (vorstehend E. II.11.1.2). Eine die Strafbarkeit ausschliessende objektive Unmöglichkeit der Ausreise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2016 vom 15. Mai 2017 E. 1.6.1; ZÜND, a.a.O., N. 7 zu Art. 115 AuG) lag damit nicht vor. Der Beschuldigte verfügte vielmehr über die Freiheit, anders zu handeln.