AuG ergriffen haben, wäre die Sanktionierung des angeklagten illegalen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe gemäss der Richtlinie eigentlich ausgeschlossen. Da der Beschuldigte aber mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013 weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, greift der Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) ist vorliegend ausnahmsweise sowohl für den bis zum Zeitpunkt des früheren Urteils wie auch für den ab diesem Zeitpunkt begangenen illegalen Aufenthalt zulässig.