11.1.4 Fazit Die EU-Rückführungsrichtlinie ist grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nachdem die Behörden nicht alles für die Vollstreckung der Wegweisung Zumutbare unternommen, namentlich keine Zwangsmassnahmen gemäss Art. 73 ff. AuG ergriffen haben, wäre die Sanktionierung des angeklagten illegalen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe gemäss der Richtlinie eigentlich ausgeschlossen.