Jedenfalls bei Vorliegen eines einzigen, die frühere Verurteilung überdauernden illegalen Aufenthalts muss deshalb auch der seit der früheren Verurteilung begangene Teil von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen und mit Freiheitsstrafe sanktionierbar sein. Ob dies auch in Fällen von mehreren separaten, vor und nach dem früheren Urteil begangenen illegalen Aufenthalten oder gar bei ausschliesslich nach dem früheren Urteil begangenem illegalen Aufenthalt – also in Fällen ohne retrospektive Konkurrenz – gelten muss, kann vorliegend offen gelassen werden. 11.1.4 Fazit