Allerdings entstünde so die stossende Situation, dass es in Bezug auf die Möglichkeit der Bestrafung des ein früheres Urteil überdauernden illegalen Aufenthalts (mit einer Freiheitsstrafe) auf den – von potentiell vielerlei Umständen abhängigen – Zeitpunkt des Ersturteils ankäme. Es hinge mit anderen Worten u.a. von der Prozessführung des Beschuldigten und der Geschäftslast des Gerichts im früheren Verfahren ab, inwieweit ein andauernder illegaler Aufenthalt in einem späteren Verfahren noch mit Freiheitsstrafe bestraft werden könnte.