16 neuen, erst nach dem rechtskräftigen Ersturteil begangenen Taten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden (E. 2.4.7). Allerdings entstünde so die stossende Situation, dass es in Bezug auf die Möglichkeit der Bestrafung des ein früheres Urteil überdauernden illegalen Aufenthalts (mit einer Freiheitsstrafe) auf den – von potentiell vielerlei Umständen abhängigen – Zeitpunkt des Ersturteils ankäme.