Andererseits hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 265 neuerdings offen gelassen, ob Art. 49 Abs. 1 StGB auch auf Delikte Anwendung findet, die der Täter begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten verurteilt worden ist. Es hielt fest, von Wortlaut und Sinn der Norm her sei es ebenso gut denkbar, die