Urteile des Bundesgerichts 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1 in fine, 6B_274/2016 sowie 6B_366/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4, beide zur Publikation vorgesehen). Dies spricht eher für eine Gleichbehandlung des vor und des nach dem früheren Urteil begangenen illegalen Aufenthalts, mithin für einen Ausschluss von der Anwendung der Richtlinie und damit für die Zulässigkeit einer Freiheitsstrafe. Andererseits hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 142 IV 265 neuerdings offen gelassen, ob Art. 49 Abs. 1 StGB auch auf Delikte Anwendung findet, die der Täter begeht, nachdem er wegen anderer Straftaten verurteilt worden ist.