Gerade bei Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthalts nach einer Verurteilung wegen desselben Dauerdelikts ist zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – trotz der durch die Verurteilung bewirkten Zäsur (vgl. vorstehend) – sicherzustellen, dass die neue Strafe zusammen mit der bereits ausgesprochenen dem gesamten Verschulden entspricht, sofern kein neuerlicher Tatentschluss gefasst wurde (BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1 in fine, 6B_274/2016 sowie 6B_366/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4, beide zur Publikation vorgesehen).