49 Abs. 1 StGB in Fällen teilweiser retrospektiver Konkurrenz allerdings auch auf die nach dem Ersturteil begangenen Straftaten anwendbar. Gerade bei Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthalts nach einer Verurteilung wegen desselben Dauerdelikts ist zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – trotz der durch die Verurteilung bewirkten Zäsur (vgl. vorstehend) – sicherzustellen, dass die neue Strafe zusammen mit der bereits ausgesprochenen dem gesamten Verschulden entspricht, sofern kein neuerlicher Tatentschluss gefasst wurde (BGE 135 IV 6 E. 4.2;