Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1). Dies spricht eher gegen eine Gleichbehandlung des vor und des nach dem Ersturteil begangen illegalen Aufenthalts, also für die Anwendbarkeit der Richtlinie und damit für ein Verbot einer Freiheitstrafe. Nach der bisherigen Rechtsprechung war Art. 49 Abs. 1 StGB in Fällen teilweiser retrospektiver Konkurrenz allerdings auch auf die nach dem Ersturteil begangenen Straftaten anwendbar.