ten. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob die Anwendung der Richtlinie bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz auch in Bezug auf den nach/ab dem Zeitpunkt des Ersturteils begangenen illegalen Aufenthalt ausgeschlossen sein soll. Beim illegalen Aufenthalt handelt es sich um ein Dauerdelikt. Eine Verurteilung bewirkt eine Zäsur. Die Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthalts stellt eine selbständige Tat dar (BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1).