rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, der im neuen Verfahren zu beurteilende illegale Aufenthalt (oder ein Teil davon) allerdings bereits vor dem Ersturteil begangen wurde und hierfür ebenso eine Freiheitsstrafe (als [teilweise] Zusatzstrafe) ausgesprochen werden soll. Es erschiene stossend, wenn ein Drittstaatsangehöriger, dessen illegaler Aufenthalt – aus welchen Gründen auch immer – im früheren Verfahren wegen anderer Delikte nicht mitangeklagt war, aufgrund der Rückführungsrichtlinie nicht mit (Zu- satz-)Freiheitsstrafe bestraft werden könnte, während dieselbe Richtlinie der Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen, dessen illegaler Aufenthalt in ein- und dem-