Es ist deshalb daran festzuhalten, dass eine Bestrafung des illegalen Aufenthalts mit Freiheitsstrafe auch unter der Rückführungsrichtlinie möglich ist, sofern der Drittstaatsangehörige daneben weitere Delikte begangen hat. Der Beschuldigte bringt allerdings zu Recht vor, dass er im vorliegenden Strafverfahren einzig des illegalen Aufenthalts angeklagt ist, während seine anderen Straftaten in anderen Verfahren bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht bislang nicht entschieden bzw. sich jedenfalls nicht eingehender damit auseinandergesetzt, ob seine Rechtsprechung zum Ausschluss der Anwendung der Richtlinie auch gilt, wenn die neben dem ille-