Kommt hinzu, dass strafrechtliche Verurteilungen bereits vor Wiedereinführung der Landesverweisung regelmässig ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach sich zogen, welche sich im vorliegenden Fall aber nicht aufdrängten, da der Beschuldigte ja bereits rechtskräftig weggewiesen worden war. Es ist deshalb daran festzuhalten, dass eine Bestrafung des illegalen Aufenthalts mit Freiheitsstrafe auch unter der Rückführungsrichtlinie möglich ist, sofern der Drittstaatsangehörige daneben weitere Delikte begangen hat.