Das Bundesgericht hat sich mit der in der Lehre an seiner Rechtsprechung geäusserten Kritik auseinandergesetzt und an seiner Auslegung festgehalten. Darauf ist zu verweisen. Kommt hinzu, dass strafrechtliche Verurteilungen bereits vor Wiedereinführung der Landesverweisung regelmässig ausländerrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach sich zogen, welche sich im vorliegenden Fall aber nicht aufdrängten, da der Beschuldigte ja bereits rechtskräftig weggewiesen worden war.