b der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden (Urteil C_329/11 vom 6. Dezember 2011 Rz. 41). Unter welchen „Gegebenheiten“ dies möglich ist, wurde vom EuGH nicht weiter ausgeführt. Der Gerichthof forderte jedenfalls nicht explizit, dass eine Rückkehrverpflichtung aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion bestehen müsse. Im Übrigen sind die schweizerischen Gerichte bei der Auslegung der Richtlinie nicht an die EuGH-Rechtsprechung gebunden (vgl. etwa Urteil 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1.2 f.). Das Bundesgericht hat sich mit der in der Lehre an seiner Rechtsprechung geäusserten Kritik auseinandergesetzt und an seiner Auslegung festgehalten.