Es trifft zwar zu, dass gegen den Beschuldigten kein Auslieferungsverfahren anhängig ist und seine früheren strafrechtlichen Verurteilungen keine Rückkehrpflichten nach sich zogen, wie dies der Wortlaut der Richtlinie prima vista voraussetzt. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil Achughbabian i.S. eines obiter dictums erwogen, Drittstaatsangehörige, die neben der Straftat des illegalen Aufenthalts eine oder mehrere weitere Straftaten begangen hätten, könnten gegebenenfalls nach Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden (Urteil C_329/11 vom 6. Dezember 2011 Rz.