gen. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich einwendet, die bundesgerichtliche Rechtsprechung widerspreche dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie, ist ihm das jüngst ergangene, zur Publikation vorgesehene Urteil 6B_366/2016 vom 15. Mai 2017 entgegenzuhalten. Es trifft zwar zu, dass gegen den Beschuldigten kein Auslieferungsverfahren anhängig ist und seine früheren strafrechtlichen Verurteilungen keine Rückkehrpflichten nach sich zogen, wie dies der Wortlaut der Richtlinie prima vista voraussetzt.