14 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es liege hier ein derartiger Ausnahmefall vor, nachdem der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2013 und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 25. Oktober 2013 wegen ausserhalb des Ausländerrechts verübten Straftaten verurteilt worden sei. Die Richtlinie finde demnach keine Anwendung und stehe einer allfälligen Verurteilung des Beschuldigten wegen illegalen Aufenthalts nicht entge-