Die Kammer kommt deshalb mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Behörden nicht alles für die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung Zumutbare unternommen haben. Damit ist die EU-Rückführungsrichtlinie grundsätzlich auf den vorliegenden Fall anwendbar. 11.1.3 (Kein) Ausnahmsweiser Ausschluss gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorstehend E. II.11.1.1) steht die Rückführungsrichtlinie einer Freiheitsstrafe dann nicht entgegen, wenn ein Drittstaatsangehöriger neben dem illegalen Aufenthalt weitere Delikte begangen hat. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit.