Es stellt sich allerdings die Frage, ob gegen den Beschuldigten Zwangsmassnahmen, namentlich Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG), hätten angeordnet werden müssen, welche ihn möglicherweise zur Mitwirkung gebracht hätte. Das Bundesgericht hat zwar in der Vergangenheit bereits die Nichtmitwirkung bei der Papierbeschaffung genügen lassen, um von einem zu Ende geführten bzw. gescheiterten Rückkehrverfahren auszugehen (vgl. vorstehend E. II.11.1.1).