Zudem war die irakische Botschaft ja gemäss der Email vom 2. Juli 2013 nicht mehr bereit, sich Personen aus dem KRG-Gebiet zuführen zu lassen. Es lässt sich deshalb den Migrationsbehörden entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht vorwerfen, keine Botschaftszuführung unternommen zu haben. Es stellt sich allerdings die Frage, ob gegen den Beschuldigten Zwangsmassnahmen, namentlich Durchsetzungshaft (Art. 78 AuG), hätten angeordnet werden müssen, welche ihn möglicherweise zur Mitwirkung gebracht hätte.